Bayern
Landtag beschließt Novelle des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Die Novelle des Bayerischen Feuerwehrgesetzes tritt ab 16. Juli 2025 in Kraft. Im selben Zuge ist damit auch die neue Altersgrenze beschlossene Sache. In der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom heutigen Donnerstag, 3. Juli 2025 werden wichtige Optimierungen der Rahmenbedingungen für den Feuerwehrdienst behandelt, so beinhalten die Änderungen unter anderem eine Entschädigung für Ausbilder auf Standort- und Kreisebene, Neuerungen beim Kostenersatz bei Fehlalarmen durch sogenannte eCall-Notrufe sowie eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für Bildaufzeichnungen durch Drohnen oder Löschroboter.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann betonte:
“Ich freue mich, dass wir mit der Novelle wichtige Weichen für die Zukunft der Feuerwehren gestellt haben. Rund 320.000 von insgesamt etwa 328.000 Feuerwehrmännern und -frauen in Bayern sind ehrenamtlich tätig. Es ist daher wichtig, dass die Rahmenbedingungen für den unverzichtbaren Dienst in der Feuerwehr immer wieder optimiert und an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Nur dann kann das enorme ehrenamtliche Potential dauerhaft erhalten werden.”
Die Änderung des Feuerwehrgesetzes wird am 15. Juli 2025 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und tritt zum 16. Juli 2025 in Kraft.
Alle beteiligten Ausschüsse stimmen für Novellierung
Nach Herrmanns Worten haben alle beteiligten Ausschüsse, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingebunden wurden, einstimmig und ohne Änderungen für die Novelle gestimmt. Dies belegt die hohe Akzeptanz der vorgesehenen Änderungen. Insbesondere mit der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für den aktiven Dienst von bisher 65 Jahren auf das gesetzliche Renteneintrittsalter von aktuell 67 Jahren wird der höheren Lebenserwartung und der besseren Fitness der über 60-Jährigen Rechnung getragen.
“Wir stehen unseren Feuerwehren als starker Partner zur Seite”, erklärte der Minister.
Weitere Änderungen des Gesetzes beinhalten unter anderem eine Entschädigung für Ausbilder auf Standort- und Kreisebene, Neuerungen beim Kostenersatz bei Fehlalarmen durch sogenannte eCall-Notrufe sowie eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für Bildaufzeichnungen durch Drohnen oder Löschroboter.
In einem Handout informiert das Bayerische Innenministerium über die Änderungen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes.
Die wesentlichen Änderungen betreffen (Auszüge aus dem Handout):
1. Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und -prävention. Mit dem neuen Art. 1. Abs. 3 BayFwG sollen Gemeinden ermutigt werden, Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und -prävention, z.B. über Kindergärten oder Schulen und Informationen der Bevölkerung.
2. Stärkung der Ausbildung vor Ort und auf Landkreisebene. Die Möglichkeit einer Entschädigung für Ausbilder wird ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen: für Kreisausbilder in Art. 2 Satz 2 BayFwG und für die gemeindlichen Ausbilder in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG.
3. Sicherheitswachen. Die Verpflichtung der Feuerwehren, Sicherheitswachen zu stellen, in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG ausdrücklich eingeschränkt auf die Fälle, wenn eine Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten – also insbesondere den Veranstalter – gestellt werden kann.
4. Feuerwehrvereine. Da die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nicht mehr regelmäßig allein durch die Feuerwehrvereine gestellt werden, wurde der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 BayFwG entsprechend angepasst. Zusätzlich wird im neuen Satz 2 durch die Einführung von Alters- und Ehrenabteilungen in den Feuerwehrvereinen auch ein Rahmen geschaffen, in dem ältere Feuerwehrdienstleistende, die wegen des Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, weiterhin ihre Feuerwehr unterstützen können, z. B. bei Aufgaben in der Ausbildung, Brandschutzerziehung oder der Gerätewartung.
5. Anpassungen bei der gesetzlichen Altersgrenze. Durch die Anpassung der Altersgrenze in Art. 6 Abs. 2 BayFwG auf das jeweils geltende gesetzliche Renteneintrittsalter (derzeit 67) wird diesen Personen ermöglicht, sich länger in der Feuerwehr einzubringen. Durch die dynamische Verweisung steigt künftig automatisch die Altersgrenze für den Feuerwehrdienst immer dann, wenn das Rentenalter angehoben wird.
6. Stellvertretung von Kommandanten. Mit der Änderung von Art. 8 Abs. 5 Satz 1 BayFwG wird es den Gemeinden ermöglicht, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten völlig frei zu entscheiden, ob der Kommandant ein oder zwei Stellvertreter hat.
7. Einschränkung des Freistellungsanspruchs für Beschäftigte der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Mit dem neuen Art. 9 Abs. 6 BayFwG wird klargestellt, dass der Freistellungsanspruch für Einsätze in der Freiwilligen Feuerwehr bei Personen, die bereits von Berufs wegen mit der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Gefahrenabwehr betraut sind, während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht besteht. Dies gilt aber nicht für planbare Veranstaltungen, wie Sicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen und Übungen.
8. Einbindung der Kreisbrandräte in Genehmigungsverfahren. Für eine effektive Hilfe durch die Feuerwehren ist es wichtig, dass ihre Belange im Einsatzfall – z. B. Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge – im Rahmen von Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Mit dem neu eingefügten Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayFwG soll sichergestellt werden, dass der Kreisbrandrat hierzu gehört wird, insbesondere in Bauleitplanungs- und Baugenehmigungsverfahren; zugleich wird seine Beteiligung aber ausdrücklich auf den abwehrenden Brandschutz beschränkt.
9. Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. Mit dem neu eingefügten Satz 1 soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. und anderen Interessenvertretungen der Feuerwehren im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden.
10. Neue Kostenregelungen in Art. 28 BayFwG
• Brände in Gewerbe- und Industriebetrieben (Art. 28 Abs. 2 Nr. 3): Bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann es zu Gefahrenlagen kommen, die nur mit sehr kostenintensivem Einsatz bekämpft werden können. Diese unverhältnismäßigen Kosten sollen nicht allein der Gemeinde auferlegt werden. Daher werden die Ersatzmöglichkeiten auf Kosten ausgeweitet, die die Gemeinde für Leistungen Dritter zur Brandbekämpfung aufwenden musste. Dies umfasst sowohl Leistungen von Behörden und Organisationen (wie beispielsweise das THW), als auch von privaten Firmen, inklusive deren Werkfeuerwehren.
• eCall (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5): Der neue Kostentatbestand ermöglicht es Gemeinden, in Zukunft bei Falschalarmierungen durch eCall-Systeme Kostenersatz zu verlangen. Erfasst werden sämtliche eCall-Systeme, sowohl solche in Kraftfahrzeugen, als auch solche in Smartphones, Smartwatches oder anderen technischen Geräten.
• Beweislastumkehr bei Sicherheitsdiensten (Art. 28 Abs. 2 Nr. 6): Die Praxis zeigt, dass insbesondere Hausnotrufdienste bei Eingang eines Notrufs oftmals nicht prüfen, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, sondern generell einen Notruf bei der Integrierten Leitstelle absetzen. Diese Praxis führt inzwischen zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der weit überwiegend
ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden und auch ihrer Arbeitgeber. Mit der Umkehr der Nachweispflicht soll den Gemeinden eine erweiterte Möglichkeit zum Kostenersatz gegeben werden, damit so bei den Hausnotrufdiensten die erforderliche organisatorische Veränderung veranlasst wird.
11. Schaffung einer Datenschutz Rechtsgrundlage. Die Feuerwehren verwenden im Einsatz zunehmend Drohnen und Löschroboter, um durch die Nutzung dieser neuen technischen Möglichkeiten die vielfältigen Herausforderungen besser bewältigen zu können. Mit dem neuen Art. 30 BayFwG wird eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie Übersichtsbilder oder -aufzeichnungen mit diesen neuen technischen Geräten geschaffen.
Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs findet sich auf der Webseite des Innenministeriums unter https://www.stmi.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/