Brandschutzhelfer im Unternehmen: Feuerwehrleute brauchen keine weitere Unterweisung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e.V. weist am 2. Juli 2025 auf die Voraussetzungen für Brandschutzhelfende in Betrieben hin.
Um Gesundheit und Leben der Beschäftigten sowie die Existenz eines Unternehmens vor Folgen durch Brände zu schützen halten Betriebe Brandschutzhelfer und -helferinnen vor. Doch welche Voraussetzungen müssen gegeben sein für den Posten der Brandschutzbeauftragten um so für einen guten Brandschutz zu sorgen und Beschäftigte darin zu unterweisen, was im Ernstfall zu tun sei? Beschäftigte, die bereits über eine abgeschlossene Grundausbildung bei einer freiwilligen Feuerwehr verfügen, können direkt als Brandschutzhelfer und -helferinnen eingesetzt werden. Voraussetzungen sind, dass die Grundausbildung eine praktische Feuerlöscherunterweisung beinhaltete und die Beschäftigten mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin.

Das Symbolbild “Betrieblicher Brandschutz” zeigt die Ausrüstung in einem italienischen Store. Bild Thomas Stegmeier, Feuerwehr Fachjournal
Für alle anderen Beschäftigten gilt demnach: Die Unterweisung zum Brandschutzhelfer/-helferin ist nicht aufwendig, aber sie haben eine wichtige Funktion. Im Ernstfall kennen sie sich aus mit der Bedienung der Feuerlöschanlagen im Betrieb und können ihre Kolleginnen und Kollegen bei Feueralarm unterstützen. Die DGUV Information 205-023 “Brandschutzhelfer” in aktueller, überarbeiteter Fassung von 2019 ist abrufbar über den externen Link und gibt eine Übersicht zu den Inhalten der Ausbildung. Die rechtlichen Grundlagen legen das Arbeitsschutzgesetz (§10(2)) (externer Link) und die Technische Regel für Arbeitsstätten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vor: Maßnahmen gegen Brände ( ASR A2.2). (Externer Link)
Die DGUV Information 205-023 empfiehlt zwei Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) sowie eine kurze praktische und realitätsnahe Übung im Umgang mit den, im jeweiligen Betrieb vorhandenen, Feuerlöscheinrichtungen. Die Unterweisung sollte bei normaler Brandgefährdung im Betrieb alle zwei bis fünf Jahre wiederholt werden, je nach Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Die Anzahl der notwendigen Brandschutzhelfer und -helferinnen im Betrieb muss laut Arbeitsschutzgesetz “in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen”.
“Gerade die praktische Unterweisung mit den im Betrieb vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen erachten wir als unbedingt notwendig”, sagt Tim Pelzl, Leiter des Fachbereichs Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV: “Unsere Erfahrungen zeigen sehr deutlich: Personen, die nicht oder nur theoretisch unterwiesen wurden, setzen im Ernstfall Feuerlöscheinrichtungen entweder gar nicht ein, nutzen sie oft falsch oder schätzen die Gefährdungen, die bei einem Brand entstehen können, falsch ein.” Auch das Vorhandensein einer automatischen Löschanlage ändere an dieser Notwendigkeit nichts, denn sie habe keinen Einfluss auf das grundsätzliche Brandentstehungsrisiko. “Das im Arbeitsschutzgesetz verankerte Schutzziel lautet aber: Ein Entstehungsbrand soll möglichst schnell entdeckt, gemeldet und wenn möglich auch bekämpft werden.”
Publikationen zum Thema “Betrieblicher Brandschutz” bei der DGUV können Hilfestellungen und Informationen bieten. Alle Publikationen zum Thema finden sich auf der Site der DGUV und folgendem Link.