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Neue Drohnenregeln: Bauern entlasten und Rehkitze schützen

Wissing weist Ausnahmen für unbürokratischen Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft an

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr weist auf neue Ausnahmen im Drohneneinsatz hin. Denn Drohnen kommen in der Landwirtschaft immer häufiger zum Einsatz. Besonders effektiv für landwirtschaftliche Betriebe sind Drohnen beim Aufspüren von Rehkitzen, die sich bei der Mahd in Grünwiesen reflexartig ducken und dadurch häufig von Mähgeräten erfasst werden – oft mit tödlichem Ausgang für die Tiere und hohem Schaden für die Landwirte. Aufgrund europäischer Vorgaben war der Drohneneinsatz bisher oft nur eingeschränkt möglich. Mit einer Weisung an das Luftfahrt-Bundesamt hebt Bundesminister Dr. Volker Wissing nun Einschränkungen für die Landwirtschaft auf.

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Die neue Regelung vereinfacht den Drohneneinsatz auf Feldern nahe Bebauungen. Bild: dipul

Wissing: „Wir haben den Bauern versprochen, ihr Leben einfacher zu machen und unnötige Vorgaben auf den Prüfstand zu stellen. Ich halte Wort und habe deswegen praktikablere Regeln für den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft angewiesen. Künftig können Drohnen auf deutlich mehr Agrarflächen fliegen, um Rehkitze zu schützen. Von der neuen Regel profitieren Bauern und Tiere gleichermaßen. Wir werden weiter alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Verbesserungen für unsere Landwirte zu erreichen.“

Die neue Regel betrifft den Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung.

Bisher mussten die mit Kameras ausgestatten Drohnen nach EU-Vorgaben einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Für deutsche Landwirte ein besonderer Nachteil, da Deutschland vergleichsweise dicht besiedelt ist und die Felder häufiger an Wohn- oder Gewerbegebiete anschließen. Mit der neuen Anordnung gilt ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird. Dadurch steht den Betreibern über 90 Prozent mehr Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung.

Die Ausnahme gelte für den Betrieb von Drohnen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken eingesetzt werden. Sie gelte ab sofort und damit rechtzeitig vor der Frühjahrsmahd.

Das Schreiben des Luftfahrt-Bundesamtes, der Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) richtet sich an Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen die diese für Landwirtschaftliche- und Tierschutzzwecke einsetzen. Die Regelung ist von 20.03.2024 bis 19.11.2024 wirksam.

Entsprechend erging ein Erlass an das Luftfahrt-Bundesamt zur Bekanntgabe.