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Sachsen schreibt Rauchwarnmelder jetzt auch für Bestandsbauten vor

Private und öffentliche Gebäude müssen bis Ende 2023 nachgerüstet werden – bvbf begrüßt das Schließen dieser Sicherheitslücke

Berlin. – Der sächsische Landtag in Dresden hat die Neufassung der für das Bundesland geltenden Bauordnung beschlossen. Neben einer Reihe weiterer
Maßnahmen – von der Mobilfunkinfrastruktur bis zur Energiewende – greift auch eine veränderte Regelung zur Ausstattung von Gebäuden mit Rauchwarnmeldern.
Vorgesehen ist, dass künftig nicht nur Neu-, sondern auch alle Bestandsbauten damit ausgestattet werden müssen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023.

bvbf Frau bringt Rauchwarnmelder an

Alarmiert durch den schrillen Ton des Rauchwarnmelders können sich die Bewohner rechtzeitig in Sicherheit bringen, einen Löschversuch unternehmen und die Feuerwehr verständigen Fotos: bvbf

Der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) begrüßt diesen Beschluss ausdrücklich. „Damit schließt sich in Deutschland eine weitere Sicherheitslücke im vorbeugenden Brandschutz“, so Carsten Wege, Geschäftsführer des bvbf. „Immer noch sind in Deutschland jedes Jahr rund 350 Brandopfer zu beklagen. Die meisten davon kommen durch giftige Rauchgase ums Leben. Insbesondere im Schlaf ist die Gefahr sehr groß, entstehenden Rauch nicht wahrzunehmen, weil dann der Geruchssinn des Menschen nahezu ausgeschaltet ist. Die kleinen ‚Lebensretter‘ warnen daher durch einen nicht zu überhörenden schrillen Alarm. So können sich die Bewohner noch in Sicherheit bringen, einen Löschversuch unternehmen und die
Feuerwehr verständigen.“
Landesweiter Schutz für Privatwohnungen und Schlafstätten jeder Art. In Sachsen galt die Regelung bisher nur für Neubauten sowie bei wesentlichen Nutzungsänderungen von Bestandsbauten. Die aktualisierte Rauchwarnmelder-Vorschrift gilt für alle Schlafräume in Privatwohnungen sowie für Flure, die zu diesen Räumen führen und als Rettungsweg dienen können. Analog gilt die Vorschrift für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder und alte Menschen sowie Menschen mit Behinderung, für Krankenhäuser, sonstige
Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und Wohnheime jeder Art, sofern nicht schon eine automatische Raucherkennung und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Kompetente Ansprechpartner sind die qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe, die neben Rauchwarnmeldern und Feuerlöschern und deren fachgerechter Montage und Wartung auch eine umfassende Beratung zum vorbeugenden Brandschutz bieten.
Lokale Anbieter sind beispielsweise im Internet unter www.bvbf.de abrufbar.

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